Akkreditierung

Bitte laden Sie eine Kopie Ihres gültigen Presseausweises bzw. einen offiziellen Redaktionsauftrag im Online-Formular an der entsprechenden Stelle hoch. (Hinweise dazu finden Sie auch unter dem Punkt Akkreditierungsrichtlinien).

  • Bitte beachten Sie, dass Presseausweise nur für Redaktionsmitglieder und Journalisten bestimmt sind, sie können nicht für Mitarbeiter der Verlagsleitung, Anzeigen- oder Werbeabteilung ausgegeben werden.
  • Ein Anspruch auf Ausstellung eines Presseausweises besteht nicht.
  • In Einzelfällen behält sich die AFAG Messen und Ausstellungen GmbH eine Ablehnung vor.

Hier geht es zur Akkreditierung.

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Akkreditierungsrichtlinien

Akkreditiert werden Journalisten mit Presseausweisen folgender Organisationen:

  • Deutscher Journalisten Verband (DJV)
  • Deutsche Journalistinnen - und Journalisten-Union (dju in ver.di)
  • Bundesverband Deutscher Zeitungsverleger (BDZV)
  • Verband Deutscher Zeitschriftenverleger (VDZ)
  • Verband Deutscher Sportjournalisten (VDS)
  • Freelens
  • und Personen mit dem internationalen Presseausweis der International Federation of Journalists (IFJ) in Brüssel

Einen journalistischen Redaktionsauftrag benötigen folgende Journalisten für ihre Akkreditierung:

  • Ausweisinhaber von journalistischen Fachverbänden
    • die einen auf die aktuelle Messe bezogenen Auftrag einer Redaktion (Originalbriefkopf, keine Kopie) vorlegen oder sich durch namentlich gekennzeichnete Pressebelege legitimieren. Belege dürfen nicht älter als 3 Monate sein.
    • die ein aktuelles Impressum vorlegen, in dem sie als Redakteure/ Fotograf/ ständige Mitarbeiter oder Autoren aufgeführt sind.
  • Hörfunk-, TV-Journalisten, Produktionsfirmen, die einen redaktionellen Auftrag eines Senders (privat- oder öffentlich/ rechtlich) mit Originalbriefkopf (keine Kopie) vorlegen können.
  • Journalisten/ Fotografen
    • die einen auf die aktuelle Messe bezogenen Auftrag einer Redaktion (Originalbriefkopf, keine Kopie) vorlegen oder sich durch namentlich gekennzeichnete Pressebelege legitimieren.
      Belege dürfen nicht älter als 3 Monate sein.
    • die ein aktuelles Impressum vorlegen, in dem sie als Redakteure/ Fotograf/ ständige Mitarbeiter oder Autoren aufgeführt sind.
  • Mitglieder von Jugendpresseorganisationen. Sie erhalten gegen Vorlage ihres gültigen Ausweises einmalig eine Tageskarte.
  • Mitglieder von Internet-Redaktionen werden aufgrund der allgemeinen Zugänglichkeit des Internets und der damit verbundenen mangelnden Überprüfbarkeit der eigenen journalistischen Leistung nur gegen Vorlage eines anerkannten Presseausweises akkreditiert.
    Ausnahmen: Internet-Redaktionen, die zu Vollredaktionen oder Verlagen gehören, z. B. SPIEGEL online, nordbayern.de usw.
  • Personen, die nachweisen können, dass sie für die Presse und Öffentlichkeitsarbeit einer Behörde oder Institution tätig sind (z. B. Pressesprecher, Firmenpressestellen ausstellender Unternehmen).
  • Alle ausländischen Pressevertreter (Wohnort außerhalb Deutschlands), die ihre Zugehörigkeit zur Presse dokumentieren können, z. B. durch den offiziellen Presseausweis des jeweiligen Landes.
  • Ausländische Pressevertreter mit Wohnsitz in Deutschland werden gegen Vorlage des in Deutschland gültigen Ausweises (s. o.) akkreditiert.
  • Volontäre, Aushilfen und Pflichtpraktikanten werden nur gegen Vorlage eines gültigen Arbeits- bzw. Ausbildungsvertrages akkreditiert, aus dem hervorgeht, dass die journalistische Tätigkeit Hauptzweck der Ausbildung beziehungs-weise Anstellung ist. Trifft dies zu, so erhalten diese Antragsteller einmalig eine Tageskarte.

Nicht akkreditiert werden:

  • Personen ohne jegliche Legitimation
  • Mitarbeiter der Verlagsleitung, Anzeigen- oder Werbeabteilung
  • Deutsche mit Wohnsitz in Deutschland, die einen ausländischen Presseausweis vorlegen, z. B. Fleet Street London, Universal Press (USA), citypress24 (England), City News (England) usw.
  • Personen mit abgelaufenen Presseausweis
  • Personen, denen andere Journalisten die redaktionelle Bestätigung geschrieben haben; dies gilt insbesondere für Verwandte und Ehepartner
  • Personen mit Hausausweisen ohne Auftrag der Redaktion
  • Personen, die lediglich Sendemöglichkeiten eines offenen Kanals nutzen

Ein Recht auf Akkreditierung besteht nicht!

Wichtiger Hinweis:
Die Abteilung Presse- und Öffentlichkeitsarbeit der AFAG Messen und Ausstellungen GmbH  behält sich vor, Belegnachweise über die Berichterstattung der Messe einzufordern.